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Satzung

Satzung

der Karnevalsgesellschaft Rut-Wieß Rommerskirchen von 1956 e. V.

(Fassung vom 24.03.2016)

(Geändert §2 durch Versammlungsbeschluss vom 29.09.2016)

 

 

Inhalt

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Geschäftsjahr

§ 3 Vereinszweck

§ 4 Gemeinnützigkeit

§ 5 Mitgliedschaften

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Beiträge

§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

§ 12 Der erweiterte Vorstand

§ 13 Die Mitgliederversammlung

§ 14 Satzungsänderungen

§ 15 Auflösung des Vereins

§ 16 Datenschutz

§ 17 Ehrengericht

§ 18 Inkrafttreten

 

 

 

In der Satzung wird bei benannten Ämtern und Funktionen im Text von der Ausformulierung in männlicher und weiblicher Sprachregelung abgesehen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass gleichermaßen Frauen wie Männer diese Position innehaben können.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein trägt den Namen „Karnevalsgesellschaft Rut-Wieß Rommerskirchen von 1956 e.V.“, und hat seinen Sitz in Rommerskirchen.

 

Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 2838 beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31.12..

 

 

§ 3 Vereinszweck

 

Der Verein bezweckt die Pflege und Erhaltung der Eigenart des rheinischen Karnevals, insbesondere die Förderung des Karnevalsgeschehens in Rommerskirchen und an der Gillbach und verfolgt folgende gemeinnützige Zwe >Wahrung der Tradition des Karnevals in Rommerskirchen und am Gillbach als Brauchtumsfest,

  • Vorbereitung und Durchführung der Auswahl der Kinder, die das Prinzenpaar darstellen sowie Betreuung und Führung in der Session,

  • Unterstützung der karnevalistischen Jugendarbeit im Verein. Der Verein handelt dabei in dem Bewusstsein und der Überzeugung, dass der Karneval stets auch junge Menschen besonders ansprechen soll.

 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei der Auflösung des Vereins erfolgen keine Ausschüttungen.

 

§ 5 Mitgliedschaften

 

  1. Der Verein hat

    • aktive Mitglieder

    • passive Mitglieder

    • Ehrenmitglieder

1a.

Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich für den Karneval in Rommerskirchen und das damit verbundene Brauchtum interessiert. Sie unterstützen u. a. das Prinzenpaar bei den Auftritten während und außerhalb der Session, sowie die Vorbereitungen und Durchführungen der Vereinsaktivitäten durch ihre aktive Mitarbeit und Anwesenheit, soweit es ihnen möglich ist. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gestellt werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme. Der geschäftsführende Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht, wenn sie das 16. Lebensjahr und Wahlrecht, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Interessen der Mitglieder unter 16 Jahren werden durch die von ihnen bestimmten Jugendvertreter oder die Trainer wahrgenommen.

 

1b.

Passives Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der sich der Karnevalsgesellschaft Rut-Wieß Rommerskirchen von 1956 e. V. verbunden fühlt, aber nicht am aktiven Vereinsleben teilnimmt. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gestellt werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme. Der geschäftsführende Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Passive Mitglieder haben Stimmrecht, wenn sie das 16. Lebensjahr und Wahlrecht, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

1c.

Ehrenmitglieder können Personen, auch Nichtmitglieder werden. Sie müssen dazu vom geschäftsführenden Vorstand mit 2/3 Mehrheit ernannt werden. Beruhen die erworbenen Verdienste eines Mitglieds auf einem vormals bekleideten Vorstands- oder anderen Amts, so kann ihm mit der Ehrenmitgliedschaft ein entsprechender Ehrentitel verliehen werden. Ehrenmitglieder haben, sofern durch diese Satzung nicht anders bestimmt wird, die vollen Mitgliedsrechte sind aber von den Mitgliedspflichten befreit.

 

2. Die Mädchen und Jungen der Tanzgruppen sind aktive Mitglieder der Karnevalsgesellschaft Rut-Wieß Rommerskirchen von 1956 e. V.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich innerhalb des Vereins aktiv zu betätigen.

  2. Alle Mitgliedsrechte, wie das aktive und passive Wahlrecht, die Teilnahme an Versammlungen, das Rederecht und das Auskunftsrecht gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand ergeben sich aus dem Mitgliedsstatus.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:

    • die Satzung zu wahren,

    • Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten,

    • Die Höhe des jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrags termingerecht zu zahlen, der bei der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    • durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden muss,

    • durch Tod

    • durch Ausschluss

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es länger als ein Jahr trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung und Ausschlussandrohung, mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.

  2. Ein Mitglied kann auf Antrag eines anderen Mitglieds durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands mit 2/3 Mehrheit nach Anhörung des Mitglieds ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen oder dem Ansehen des Vereins zuwider gehandelt hat oder Schaden zugefügt hat oder gegen eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Richtlinie verstoßen hat.

  3. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Einschreiben unter Angabe der Gründe dem Mitglied bekanntzugeben; mit dem Beschluss ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds. Gegen den Ausschluss hat das betroffene Mitglied Berufungsmöglichkeit. Die Berufung hat innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses durch Einschreibebrief an den geschäftsführenden Vorstand mit Begründung zu erfolgen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

  4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft (§ 7 Nr.1) besteht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

§ 8 Beiträge

 

Beiträge sind von allen Mitgliedern zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Höhe und Zahlungstermine der Jahresbeiträge. Beiträge werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Jahreshauptversammlung gefasst. Im Laufe eines Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen jeweils den gesamten Jahresbeitrag.

 

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, und ihren Beitrag zum von der Mitgliederversammlung festgesetzten Termin nicht entrichtet haben, tragen den erhöhten Ver-waltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der geschäftsführende Vorstand

  3. Der erweiterte Vorstand

  4. Das Ehrengericht

 

 

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    • dem 1. Vorsitzenden,

    • dem 2. Vorsitzenden,

    • dem 1. Geschäftsführer,

    • dem 2. Geschäftsführer,

    • dem 1.Schatzmeister,

    • dem 2. Schatzmeister,

    • dem Schriftführer

 

  1. Die unter Nr. 1 a - g aufgeführten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden gemeinsam mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

  2. Bei den Wahlen der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder entscheidet einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.

  3. Nach Ablauf der Wahlperiode von 4 Jahren bedarf es der Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

  4. Die Amtszeit eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds kann durch freiwillige Aufgabe des Amtes schriftlich beendet werden.

  5. Über die Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und diese nach Genehmigung in der nächsten geschäftsführenden Vorstandssitzung durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer gegenzeichnen zu lassen.

  6. Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands sind von den Vorstandsmitgliedern ehrenamtlich zu erfüllen. Alle zur Ausübung des Ehrenamts erhaltenen Unterlagen und Gegenstände sind und bleiben Vereinseigentum und sind nach Beendigung des Ehrenamts auszuhändigen.

  7. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt, bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Restvorstand geschlossen berechtigt, ein neues Mitglied bis zum Ablauf der Wahlperiode, längstens jedoch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.

  8. Damit ein dynamisches Wahlsystem entsteht und bei Neuwahlen nicht der gesamte Vorstand zurücktritt, werden nach Inkrafttreten der Satzung der 1. Vorsitzende und der 2. Geschäftsführer, der 1.Schatzmeister und der Schriftführer für 4 Jahre gewählt. Der 2. Vorsitzende, der 1.Geschäftsführer und der 2.Schatzmeister werden für 2 Jahre gewählt. Bei den danach erfolgenden Neuwahlen gilt wieder § 10 Punkt 8.

 

§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

 

  1. Aufgaben des Vorstands:

    • Führung der laufenden Geschäfte und Umsetzung der dazu in den Mitgliederversammlungen getroffenen Entscheidungen.

    • Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

    • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.

    • Vorbereitung zur Durchführung von Veranstaltungen und Sitzungen.

    • Vorbereitung zur Durchführung des Karnevalszugs in Zusammenarbeit mit dem Zugleiter.

    • Auswahl der Kinder, die das Prinzenpaar stellen, in Zusammenarbeit mit dem Prinzenführer.

    • Unterstützung der Jugendarbeit, in Zusammenarbeit mit den Jugendvertretern bzw. den Trainern.

    • Erstellung eines vorläufigen Haushaltsplans.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine notwendigen Beschlüsse zur Geschäftsführung des Vereins in Vorstandssitzungen; er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstands-mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  2. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und anschließend den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zeitnah zugestellt wird.

  3. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

  4. Der Vorstand wird sich durch Beschluss eine interne Geschäftsordnung geben.

  5. Die einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands durch Satzung übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung.

  6. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands haftet bei der Erfüllung der obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt welche er in eigener Angelegenheit anzuwenden pflegt.

§ 12 Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 

  1. die Sitzungspräsidenten: Mädchen-, Herren- und Kindersitzung

  2. der Senatspräsident

  3. der Funkenboss

  4. der Zugleiter

  5. die Literaten

  6. die Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit

  7. der Prinzenführer

  8. die Jugendvertreter oder Trainer

  9. die Ehrenvorsitzenden und Ehrenpräsidenten

 

Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstands gehören:

  • Beratung des geschäftsführenden Vorstands, insbesondere des 1.Vorsitzenden, in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

  • Mithilfe bei der Bewältigung der dem geschäftsführenden Vorstand obliegenden Angelegenheiten nach näherer Erläuterung durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch den geschäftsführenden Vorstand.

  • Die Sitzungen des erweiterten Vorstands werden mindestens zweimal jährlich ansonsten immer zeitnah vor einer Mitgliederversammlung vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Über jede erweiterte Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist dann den Mitgliedern des erweiterten Vorstands zeitnah nach der jeweiligen Sitzung zuzustellen. Nach Verlesen des Protokolls auf der nachfolgenden Sitzung ist es vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens zweimal im Jahr, tritt die Mitgliederversammlung zusammen, davon eine im 2. Quartal eines jeden Kalenderjahres, die die Bezeichnung Jahreshauptversammlung trägt. Die Einladung mit Tagesordnung und den notwendigen Unterlagen muss den Mitgliedern fristgerecht mindestens 14 Tage vor den Mitgliederversammlungen schriftlich, per Post oder E-Mail zugehen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

 

  1. Auf Wunsch der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel (siehe BGB §37) der stimmberechtigten Mitglieder dies erklären. Diese Erklärung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Die von den Mitgliedern beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der erforderlichen Erklärung vom Vorstand einberufen werden.

 

  1. Die Jahreshauptversammlung beschließt über folgende Beschlussgegenstände:

    • Kassenbericht

    • Bericht der Kassenprüfer

    • Entlastung des Vorstands

    • Festsetzung des Jahresbeitrags und Zahlungstermin

    • Wahl des geschäftsführenden Vorstands im Wahljahr

    • Wahl von 2 Kassenprüfern und eines Ersatzkassenprüfers

 

 

 

  1. In einer Mitgliederversammlung wird über folgende Punkte abgestimmt:

    • Satzungsänderungen

    • Auflösung des Vereins

    • Sonstige nach Gesetz und Satzung zugewiesene Beschlussgegenstände

    • Über alle regelmäßig wiederkehrende oder auch unregelmäßigen Veranstaltungen der Karnevalsgesellschaft Rut-Wieß Rommerskirchen von 1956 e. V., die zur Brauchtumspflege und Förderung der Kultur durchgeführt werden.

    • Veränderungen, die die Kultur des Vereins oder allgemeine Vereinsinteressen betreffen.

 

  1. Auf der Mitgliederversammlung haben nur aktive Mitglieder, passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder Stimmrecht. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht übertragbar.

 

  1. Soweit nach Gesetz und Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, erfolgt eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, deren Stimmenanzahl zu Beginn der Sitzung bekanntzugeben ist. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse erfolgen entweder durch offenes Handzeichen oder durch geheime Wahl. Der Wahlmodus ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.

 

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und dann auf Wunsch den Mitgliedern zeitnah nach der Versammlung zuzustellen.

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

Anträge auf Satzungsänderung können durch den geschäftsführenden Vorstand oder von den Mitgliedern gestellt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Alle Anträge auf Satzungsänderung müssen ihrem vollen Wortlaut nach mindestens 30 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingebracht werden. Der 1. Vorsitzende hat die Änderungsanträge spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung durch schriftliche Benachrichtigung allen Mitgliedern bekanntzugeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

  1. Ein auf Auflösung gerichteter schriftlicher Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens 4/5 der Mitglieder.

  2. Wird ein derartiger Antrag gestellt, so ist vom 1. Vorsitzenden unverzüglich unter Einhaltung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer derart und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss muss mit 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

  4. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit mindestens achttägiger Einladungsfrist einzuberufen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und kann den Verein mit 3/4 Mehrheit der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen auflösen. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

  5. Bei Auflösung des Vereins hat ein Vereinsmitglied keinen Anspruch auf Erhalt irgendwelcher Vermögenswerte des Vereins.

  6. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Kulturamt der Gemeinde Rommerskirchen. Es soll ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwendet werden. Sachwerte wie Vereinsfahnen, Pokale Orden und Protokollbücher sollen aufbewahrt werden. Es ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen. Im Falle einer Neugründung eines Vereins in der Ortschaft Rommerskirchen, ist das Sachvermögen an den neugegründeten Verein herauszugeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 16 Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf,

    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.

  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

  1. Bei den Vereinsaktivitäten innerhalb und außerhalb der Session werden Foto- bzw. Filmaufnahmen gemacht auf denen Mitglieder, deren minderjährige Kinder bzw. deren Angehörige zu sehen sind. Alle Mitglieder erklären sich in dieser Satzung damit einverstanden, dass diese Aufnahmen zu Vereinszwecken veröffentlicht werden dürfen.

 

§ 17 Ehrengericht

 

  1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, kann das Ehrengericht vom Vorstand oder von den Mitgliedern angerufen werden.

  2. Das Ehrengericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bestimmen unter sich den Vorsitzenden.

  3. Das Ehrengericht verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung und berät geheim. Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit und sind schriftlich festzulegen und zu begründen. Von einer Entscheidung sind dem Antragsteller und dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

  4. Das Ehrengericht entscheidet nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Entscheidung des Ehrengerichts ist bindend.

§ 18 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.03.2016 beschlossen und §2 berichtigt und tritt nach Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

  2. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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